Satzung

 

Satzung der Genossenschaft Herzenshof eG

 

    •   1 Präambel ……………………………………………………………………………………………………………. 2
    •   2 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr ……………………………………………………. 2
    •   3 Mitgliedschaft………………………………………………………………………………………………………… 2
    •   4 Eintrittsgeld …………………………………………………………………………………………………………… 3
    •   5 Geschäftsanteil, Zahlungen ……………………………………………………………………………………. 3
    •   6 Wohnliche Versorgung der Mitglieder ………………………………………………………………………. 3
    •   7 Kündigung ……………………………………………………………………………………………………………… 3
    •   8 Übertragung des Geschäftsguthabens ………………………………………………………………………. 4
    •   9 Ausschluss …………………………………………………………………………………………………………….. 4
    • 10 Auseinandersetzung ……………………………………………………………………………………………… 5
    • 11 Organe ………………………………………………………………………………………………………………….. 5
    • 12 Vorstand ……………………………………………………………………………………………………………….. 5
    • 13 Generalversammlung ……………………………………………………………………………………………. 6
    • 14 Bevollmächtigter ……………………………………………………………………………………………………. 6
    • 15 Nachschüsse, Rücklagen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung ……………………………. 7
    • 16 Prüfung ………………………………………………………………………………………………………………….. 7
    • 17 Bekanntmachungen ………………………………………………………………………………………………. 8

     

    § 1 Präambel

    (1) Die Genossenschaft verpflichtet sich sozialen und ökologischen Qualitätsschwerpunkten und berücksichtigt alle Generationen.
    (2) Gegenüber Einzelinteressen haben solche Merkmale Vorrang, die auf Gemeinschaft, soziale Aktivitäten und Stabilität, nachbarschaftliches Wohnen, nachhaltige Einbindung in das Wohnquartier bei größtmöglichen Freiräumen für eigenverantwortliches Handeln der Mitglieder abzielen. Der genossenschaftliche Wohnraum soll dauerhaft für die Mitglieder zur Verfügung gestellt werden.

     

    § 2 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr

    (1) Die Genossenschaft führt die Firma Herzenshof eG.

    (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Großmutz.

    (3) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

    (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

    (5) Beteiligungen sind zulässig.

    (6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

    (7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

     

    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder können werden
    a) natürliche Personen,
    b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen
    Rechts.

    (2) Über die Zulassung des Beitritts zur Genossenschaft beschließt die Generalversammlung.

    (3) Jedes Mitglied hat – unabhängig von der Anzahl der erworbenen Genossenschaftsanteile – nur eine Stimme.

     

    § 4 Eintrittsgeld

    (1) Jedes Mitglied hat bei Aufnahme ein Eintrittsgeld von 100 Euro zu zahlen, das bei Austritt nicht erstattet wird.

     

    § 5 Geschäftsanteil, Zahlungen

    (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 EUR.

    (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, zwei Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer drei Geschäftsanteile zu leisten. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.

    (3) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.

    Jeder der weiteren Geschäftsanteile ist innerhalb von 14 Tagen nach Zulassung der Übernahme einzuzahlen.

     

    § 6 Wohnliche Versorgung der Mitglieder

    (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs- oder Dienstleistungen vorrangig, jedoch nicht ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu.

    (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

    (3) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.

    (4) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

     

    § 7 Kündigung

    (1) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    (2) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 5 Abs. 3 zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.

     

    § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

    Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise einem anderen nach Maßgabe von § 76 Abs. 1 GenG mit Zustimmung des Vorstandes übertragen.

     

    § 9 Ausschluss

    (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

    1. a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
    2. b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
    3. c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist,
    4. d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist.

    (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.

    (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.

    (4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung.

    (5) In dem Verfahren vor der Generalversammlung müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Generalversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.

    (6) Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten (§ 14) entscheidet die Generalversammlung.

     

    § 10 Auseinandersetzung

    (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.

    (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall.

    (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

    (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monate seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

     

    § 11 Organe

    (1) Die Genossenschaft hat als Organe
    – den Vorstand und
    – die Generalversammlung.

    (2) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat.

    Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nimmt die Generalversammlung wahr, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht dem Bevollmächtigten (§ 14) zugewiesen sind.

     

    § 12 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die beide gleichberechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf höchstens fünf Jahre bestellt und abberufen.

    (2) Die Genossenschaft kann durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten werden.

    (3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

     

    § 13 Generalversammlung

    (1) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird davon nicht berührt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen.

    (2) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten oder demjenigen, der die Generalversammlung einberufen hat, geleitet. Durch Beschluss kann die Generalversammlung den Vorsitz einem anderen Mitglied oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen.

    (3) Die Generalversammlung ist mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

    (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmacht ist zulässig. Bevollmächtigte zur Ausübung des Stimmrechts können nur Mitglieder sein.

    (5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere über
    – Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Deckung des Bilanzverlustes,
    – alle Arten von Grundstücksgeschäften,
    – Investitionen von mehr als 15.000,00 EUR oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 1.500,00 EUR,
    – Festsetzung der Beschränkungen gemäß § 49 GenG,

    (6) Für die Entscheidung über die Zulassung des 21. Mitgliedes sind in der Einladung zu dieser Generalversammlung vorsorglich Wahlen zum Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.

    (7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

     

    § 14 Bevollmächtigter

    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von höchstens drei Jahren einen Bevollmächtigten.

    (2) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er nimmt auch das einem Aufsichtsrat zustehende Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse der Generalversammlung gemäß § 51 Abs. 2 GenG wahr.

    (3) Der Bevollmächtigte nimmt weiterhin die einem Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung wahr (siehe § 16  Abs. 3).

     

    § 15 Nachschüsse, Rücklagen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung

    (1) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

    (2) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.

    Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 Prozent des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.

    (3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 bis zu 50 Prozent des Jahresüberschusses in andere Ergebnisrücklagen einstellen.

    (4) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden. Der Gewinnanteil soll 5 Prozent des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.

    (5) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

    (6) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

     

    § 16 Prüfung

    (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach Maßgabe des § 53 GenG zu prüfen.

    (2) Der Vorstand kann den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Generalversammlung, diese erweiterte Prüfung in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.

    (3) Der Bevollmächtigte nimmt im Prüfungsverfahren die im GenG bestimmten Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden wahr, insbesondere

    1. a) Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Prüfung und Unterrichtung der Mitglieder hierüber,
    2. b) Entgegennahme wichtiger Prüfungsfeststellungen und Unterrichtung der Mitglieder hierüber,
    3. c) Einladung zur Prüfungsabschlusssitzung auf Verlangen des Prüfers,
    4. d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

    Den Inhalt des Prüfungsberichtes haben alle Mitglieder der Genossenschaft zur Kenntnis zu nehmen.

    (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.

     

    § 17 Bekanntmachungen

    Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden unter der Firma der Genossenschaft im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

     

    Satzung Stand vom 21. Dezember 2020